Lüritz-Parchwigslust-Test (LPT) - Fall 3 - "Parchwigslust hustet" - App-Zwang im Landkreis Parchwigslust
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Stellen Sie sich vor, Ihre Nachbarn husten wie eine Schafherde im Chor und der Landrat träumt plötzlich davon, das „Silicon Valley Mecklenburgs“ zu erschaffen – willkommen in Parchwigslust! Hier wütet heute die „Hüstelseuche“, ein mysteriöses Übel, das nicht nur die Lungen, sondern auch die Grundrechte der Bürger ins Wanken bringt.
Landrat Dietrich „Didi“ Donnerhall, selbsternannter Digitalpionier und Meister der markigen Sprüche, setzt alles auf eine Karte: Die Gesundheits-App „Hüstel-Stopp“ soll per Bluetooth und Hustenscan die Seuche stoppen. Doch die Skepsis ist groß. Während Städter die App zögerlich nutzen, vertrauen Bauern lieber auf Zwiebelsaft und Kamillendampf – und die Bürgerinitiative „Freiheit in Parchwigslust“ rollt aus Protest mit Treckern Richtung B191.
Mitten im Chaos steht Juristischer Sachbearbeiter Christoph Pötschke, der zwischen Datenschutzalpträumen (ja, ein gigantischer Feldhamster ist im Spiel!), politischem Druck und seiner hustenden Ehefrau balanciert. Darf eine App Pflicht werden, die biometrische Daten sammelt und Kühe mit Infizierten verwechselt? Droht Parchwigslust ein Überwachungsskandal?
In dem heutigen Rechtsdrama im Rahmen des LLM-Benchmarks geht es um mehr als Paragraphen: Es ist ein Kampf um Freiheit, Vertrauen und die Frage, wie viel digitale Kontrolle ein ländliches Idyll erträgt.
Sachverhalt 3: App-Zwang im Landkreis Parchwigslust
Eine mysteriöse Krankheit, die "Parchwigsluster Hüstelseuche", breitet sich im Mecklenburger Landkreis Parchwigslust aus. Die Symptome – ein anhaltendes, lautes Hüsteln, das an das Blöken einer Schafherde erinnert – sind zwar harmlos, aber hochansteckend und nervenaufreibend. Die Krankheitsfälle häufen sich, und das öffentliche Leben, insbesondere die Proben des plattdeutschen Laientheaters in Grabow, drohen zum Erliegen zu kommen. In dieser Situation präsentiert der ehrgeizige und stets um sein Image bemühte Landrat Dietrich "Didi" Donnerhall, eine innovative Lösung: Die Gesundheits-App "Parchwigslust-Hüstel-Stopp".
Donnerhall, ein Mann mit einem Hang zu markigen Worten und vollmundigen Versprechungen, sieht sich gerne als "Macher" und "Digitalpionier" und träumt von einer politischen Karriere in der Landeshauptstadt, wenn nicht gar in Berlin. Seine Vision: Der Landkreis Parchwigslust soll zum "Silicon Valley Mecklenburgs" werden, mit ihm selbstverständlich an der Spitze. Kritiker werfen ihm allerdings vor, er sei mehr an der Inszenierung als an der Substanz interessiert und habe ein Faible für "Schnapsideen", die er mit Vehemenz und einer gewissen Beratungsresistenz durchzusetzen versucht.
Entwickelt wurde die App von dem aufstrebenden Startup "Heide-IT Solutions" aus Lübz, geleitet von der jungen und dynamischen Dr. Erika Heide, die mit ihrem hippen E-Lastenfahrrad und ihrem Faible für regionale Kräuterlimonaden einen wohltuenden Kontrast zur sonst eher bodenständigen IT-Szene in Mecklenburg-Vorpommern bietet. Die App soll, so die vollmundige Ankündigung, die Kontakte von Infizierten nachverfolgen und Nutzer über ein mögliches Infektionsrisiko informieren. Clou der App: Sie funktioniert nicht nur über Bluetooth, sondern auch über die Analyse von Hüstel- und Räuspergeräuschen, die über das Mikrofon des Smartphones erfasst werden. Angeblich kann die App sogar zwischen dem "Parchwigslust Hüsteln" und einem gewöhnlichen Raucherhusten unterscheiden.
Die Nutzung der App ist zunächst freiwillig. Doch der Erfolg bleibt aus. Nur wenige Bürger, vornehmlich die technikaffinen Städter in Parchim, laden sich die App herunter. Die Landbevölkerung, insbesondere in den Weiten der Ruhner Berge, zeigt sich skeptisch und setzt lieber auf altbewährte Hausmittel wie Zwiebelsaft und Inhalieren über einem Topf mit Kamillendampf. Landrat Donnerhall, getrieben von der Sorge um die bevorstehende Kommunalwahl und den Ruf des Landkreises als "digitaler Vorreiter in M-V" (ein Titel, den er sich selbst verliehen hat), erwägt nun, die Nutzung der "Parchwigslust-Hüstel-Stopp"-App verpflichtend zu machen. Er argumentiert, dass nur so die "Parchwigsluster Hüstelseuche" effektiv eingedämmt und der Ruf des Landkreises als "Gesundheitsregion" gerettet werden könne.
In dieser angespannten Lage wird Juristischer Sachbearbeiter Christoph Pötschke mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer App-Pflicht beauftragt. Pötschke, der gerade erst eine schmerzhafte Niederlage vor dem Verwaltungsgericht Schwerin im Streit um die Baugenehmigung für einen Hühnerstall in Zierzow einstecken musste und unter chronischem Schlafmangel leidet, sieht sich erneut einer Herkulesaufgabe gegenüber, die ihn an den Rand des Wahnsinns treibt.
Seine Recherchen gestalten sich wie immer kompliziert:
* Die Wirksamkeit der "Parchwigslust-Hüstel-Stopp"-App ist umstritten. Erste Feldversuche in der Plattenbausiedlung "Am Sonnenberg" in Parchim deuten zwar auf eine gewisse Effektivität hin, aber es gibt auch Berichte über zahlreiche Fehlalarme, ausgelöst durch das Krähen von Hähnen, das Muhen von Kühen und das Knattern alter Traktoren.
* Der Datenschutzbeauftragte des Landkreises, Herr Bedenkenträger, schlägt Alarm. Er warnt vor einer "Totalüberwachung" und sieht in der App einen eklatanten Verstoß gegen die DSGVO, insbesondere wegen der Erfassung der Hüstelgeräusche, die er als hochsensible biometrische Daten einstuft, vergleichbar mit einem "akustischen Fingerabdruck".
* Die Bürgerinitiative "Freiheit in Parchwigslust", angeführt von der streitbaren Rentnerin und ehemaligen LPG-Vorsitzenden Erna Trecker, sammelt Unterschriften gegen die App-Pflicht und droht mit Treckerdemos auf der B191. Frau Trecker vermutet hinter der App eine Verschwörung der "Berliner Eliten" und des "Großkapitals", die den einfachen Landbewohner überwachen und kontrollieren wollen.
* Pötschkes Vorgesetzter, der Beigeordnete Ralf "Rolle" Müller, macht ihm unmissverständlich klar, dass der Landrat eine schnelle und positive Entscheidung erwartet. Er spielt unverhohlen mit dem Gedanken, Pötschke bei der nächsten fälligen Gehaltserhöhung zu übergehen, sollte er sich querstellen und damit den Landrat brüskieren.
* Die Opposition im Kreistag, allen voran die Fraktion "Bauern, Umwelt und freies Land" (BUfL), angeführt vom bärbeißigen Landwirt und Jäger Ewald "Eule" Eulenburg, wittert einen Skandal und fordert eine Sondersitzung des Kreistags. Eulenburg spricht von "digitaler Diktatur" und "Enteignung der Privatsphäre".
* Pötschke entdeckt Hinweise darauf, dass die "Heide-IT Solutions" finanzielle Unterstützung von einem umstrittenen Investor erhalten hat, der enge Verbindungen zur Agrarlobby hat und in der Vergangenheit mit fragwürdigen Datenschutzpraktiken aufgefallen ist. Angeblich sollen die Daten der App genutzt werden, um das Kaufverhalten der Landbevölkerung zu analysieren und gezielt Werbung für Agrarprodukte zu platzieren.
* Zu allem Überfluss erkrankt auch noch Pötschkes Frau an der "Parchwigsluster Hüstelseuche", was die ohnehin angespannte Stimmung in der Familie weiter verschlechtert. Sie wirft ihm vor, er sei mehr an Paragraphen als an ihrer Genesung interessiert und droht, ihn für den smarten Anwalt der Bürgerinitiative, Dr. Scharfzahn, zu verlassen.
Zusätzliche Details:
* Pötschke versucht, seine Nerven mit dem Hören von Fritz-Reuter-Hörspielen und dem Genuss von eingelegtem Brathering zu beruhigen, was jedoch nur mäßigen Erfolg hat und ihm den Spitznamen "Matjes-Pötschke" einbringt.
* Er konsultiert seinen Freund, den Amtsrichter Dr. Rechtlich aus Neustrelitz, der ihm rät, bei seiner Entscheidung auch die gesellschaftlichen Auswirkungen einer App-Pflicht auf das ländliche Gemeinschaftsgefühl und die "mecklenburgische Seele" zu berücksichtigen.
* In einem Albtraum erscheint Pötschke der Datenschutzbeauftragte Herr Bedenkenträger als riesiger, bedrohlicher Feldhamster, der ihn mit Paragraphen bewirft und ihm vorwirft, die Privatsphäre der Bürger an die "Datenkraken" zu verkaufen.
* Pötschke entwickelt selbst leichte Symptome der "Parchwigsluster Hüstelseuche", was seine Konzentration zusätzlich beeinträchtigt. Er ist sich aber nicht sicher, ob die Symptome echt sind oder nur psychosomatisch, eine Folge des Dauerstresses.
* Er findet heraus, dass Dr. Erika Heide, die Entwicklerin der App, die Ex-Freundin seines Widersachers, des smarten und stets erfolgreichen Rechtsanwalts Dr. Scharfzahn, ist, der nun die Bürgerinitiative vertritt und Pötschke das Leben schwer macht.
Die Fragen an das LLM lauten:
1. Infektionsschutzrechtliche Ermächtigung (IfSG):
- Besteht eine Rechtsgrundlage im IfSG, um eine allgemeine Pflicht zur Nutzung der „Hüstel-Stopp“-App anzuordnen? Ist die „Parchwigsluster Hüstelseuche“ als „übertragbare Krankheit“ i.S.d. § 2 Nr. 2 IfSG anzusehen, obwohl die Symptome harmlos sind?
- Wie ist die Verhältnismäßigkeit einer App-Pflicht zu bewerten, wenn die Wirksamkeit der App umstritten ist (Fehlalarme durch Tiergeräusche) und alternative Maßnahmen (Aufklärung, Testungen) nicht ausgeschöpft wurden?
2. Kommunalrechtliche Kompetenzen:
- Ist der Landkreis Parchwigslust überhaupt befugt, eine solche App-Pflicht zu verordnen?
3. Biometrische Daten (Art. 9 DSGVO, § 22 BDSG):
- Handelt es sich bei den erfassten Hüstelgeräuschen um biometrische Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 14 DSGVO? Ist die Verarbeitung nach § 22 Abs. 1 BDSG i.V.m. § 28 DSG M-V zulässig, selbst wenn die App „nur“ Klangmuster analysiert?
- Wie sind die Anforderungen an die Einwilligung (Art. 7 DSGVO) zu bewerten, wenn die App zunächst freiwillig war, nun aber verpflichtend werden soll?
4. Zweckbindung und Datenweitergabe (§ 31 DSG M-V):
- Verstößt die mögliche Nutzung der App-Daten für kommerzielle Zwecke (Agrarwerbung) gegen den Grundsatz der Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO)?
- Welche Transparenzpflichten bestehen gegenüber den Bürgern, insbesondere angesichts der Verbindung zwischen „Heide-IT Solutions“ und der Agrarlobby?
5. Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG):
- Ist die akustische Dauerüberwachung via Mikrofon (auch im Hintergrund) ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung?
- Wie ist die Tendenz zur Totalerfassung zu bewerten, wenn die App neben Hüsteln auch Umgebungsgeräusche (Tiere, Maschinen) aufzeichnet?
6. Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG):
- Verstößt eine App-Pflicht gegen das Gebot der Technikneutralität, wenn ältere Bürger oder Bewohner abgelegener Dörfer mangels Smartphones de facto ausgeschlossen sind?
- Besteht eine staatliche Schutzpflicht, diesen Personenkreis durch alternative Maßnahmen (z.B. kostenlose Leihgeräte) zu unterstützen?
7. Kommunale Satzungsautonomie (§ 10 KV M-V):
- Könnte der Landkreis die App-Pflicht per Satzung einführen, oder bedarf es einer Rechtsverordnung der Landesregierung?
- Wäre eine Eilentscheidung des OVG Greifswald denkbar, falls die Bürgerinitiative „Freiheit in Parchwigslust“ gegen die Anordnung klagt?
8. Verwaltungsinterne Konflikte:
- Welche Mitwirkungsrechte hat der Datenschutzbeauftragte des Landkreises (§ 9 DSG M-V), wenn der Landrat seine Bedenken ignoriert?
- Ist der Druck des Ersten Kreisbeigeordneten auf Pötschke, eine „positive Entscheidung“ herbeizuführen, als Verstoß gegen die Unabhängigkeit der Verwaltung (§ 3 VwVfG M-V) zu werten?
9. Subsidiaritätsprinzip (§ 28a IfSG):
- Welche milderen Mittel (z.B. Zugangsbeschränkungen für das Theater, Maskenpflicht) wären vor einer App-Pflicht zu prüfen?
- Reicht die bloße Freiwilligkeit der App aus, um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, oder ist die niedrige Nutzungsquote ein Indiz für deren Ungeeignetheit?
10. Haftungsrisiken bei Fehlfunktionen (§ 839 BGB, Art. 82 DSGVO):
- Könnte der Landkreis schadensersatzpflichtig werden, wenn Fehlalarme der App zu ungerechtfertigten Quarantänemaßnahmen führen?
- Wie ist die Verantwortlichkeit der „Heide-IT Solutions“ für Datenpannen zu bewerten, insbesondere bei möglicher Zweckentfremdung der Daten?
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Rechtsgutachten zu Frage 1
Zur rechtlichen Zulässigkeit einer allgemeinen Pflicht zur Nutzung der „Hüstel-Stopp“-App nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
A. Infektionsschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage
I. Qualifikation der „Parchwigsluster Hüstelseuche“ als „übertragbare Krankheit“ i.S.d. § 2 Nr. 2 IfSG
Gemäß § 2 Nr. 2 IfSG sind „übertragbare Krankheiten“ durch Krankheitserreger verursachte Erkrankungen, die unmittelbar oder mittelbar auf Menschen übertragbar sind. Die „Hüstelseuche“ ist zwar durch harmlose Symptome gekennzeichnet, erfüllt jedoch die Tatbestandsmerkmale:
Krankheitserreger: Der Sachverhalt nennt zwar keinen konkreten Erreger, doch die hohe Ansteckungsfähigkeit und das einheitliche Symptombild („Schafherden-artiges Hüsteln“) lassen auf einen spezifischen, übertragbaren Auslöser schließen.
Übertragbarkeit: Die Ausbreitung im Landkreis und die Störung des öffentlichen Lebens (Probenausfall des Laientheaters) belegen die epidemische Dynamik.
Zwischenergebnis: Die „Hüstelseuche“ ist als „übertragbare Krankheit“ i.S.d. IfSG einzustufen.
II. Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage für eine App-Pflicht
§ 28 Abs. 1 S. 1 IfSG ermächtigt die zuständige Behörde, „die notwendigen Schutzmaßnahmen“ zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten anzuordnen. Ob eine allgemeine App-Pflicht hierunter fällt, ist jedoch zweifelhaft:
Wortlaut und Systematik: Das IfSG nennt in § 28 Abs. 1 IfSG konkrete Maßnahmen (z.B. Quarantäne, Berufsverbote). Eine digitale Kontaktverfolgung ist nicht explizit erwähnt.
Analogie zu „Kontaktnachverfolgung“: Die Rechtsprechung hat § 28 IfSG als Auffangtatbestand für neuartige Maßnahmen interpretiert, sofern sie der Infektionskontrolle dienen (VG Wiesbaden, Urt. v. 26.03.2021 – 6 L 738/21.WI). Eine App, die Infektionsketten unterbricht, könnte daher unter § 28 IfSG subsumiert werden.
Voraussetzung: Die App muss geeignet und erforderlich sein, um die Ausbreitung wirksam zu bekämpfen.
III. Verhältnismäßigkeit der App-Pflicht
Eine Maßnahme nach § 28 IfSG muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (Art. 20 Abs. 3 GG).
Geeignetheit:
Die App soll Infektionsketten durch Bluetooth-Kontaktverfolgung und Hüstelscan unterbrechen.
Bedenken: Feldversuche zeigen Fehlalarme (z.B. durch Tiergeräusche), die zu unnötigen Warnungen und ggf. Überlastung des Gesundheitsamts führen. Dies mindert die Eignung erheblich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 – 1 BvR 1547/20: Ungeeignetheit bei systematischen Fehlern).
Erforderlichkeit:
Mildere Mittel sind nicht ausgeschöpft:
Freiwillige Nutzung: Die niedrige Download-Quote in ländlichen Gebieten spricht nicht zwingend gegen Freiwilligkeit, sondern könnte auf Aufklärungsdefizite hindeuten.
Traditionelle Maßnahmen: Z.B. lokale Maskenpflicht im Theater „Eldorado“, verstärkte Testungen oder Aufklärungskampagnen über regionale Medien.
Eine App-Pflicht ist erst dann erforderlich, wenn mildere Mittel nachweislich versagen (OVG Münster, Beschl. v. 09.04.2020 – 13 B 349/20).
Angemessenheit:
Der Eingriff in die Grundrechte (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG durch Datenverarbeitung) muss gegenüber dem Schutzgut „öffentliche Gesundheit“ abgewogen werden.
Bei einer harmlosen Erkrankung ohne Todesrisiko ist die Schwelle für schwere Grundrechtseingriffe (Dauerüberwachung via Mikrofon) besonders hoch (BVerfG, a.a.O.).
Zwischenergebnis: Die App-Pflicht ist aufgrund mangelnder Eignung und Erforderlichkeit unverhältnismäßig.
B. Kommunalrechtliche Kompetenz des Landkreises
I. Allzuständigkeit nach § 2 Abs. 1 KV M-V
Die Kommunalverfassung M-V räumt dem Landkreis in § 2 Abs. 1 KV M-V eine Allzuständigkeit für „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ ein. Eine App-Pflicht könnte als Maßnahme zur Abwehr eines „öffentlichen Gesundheitsnotstands“ interpretiert werden.
Gegenargumente:
Gesetzesvorbehalt: Grundrechtseingriffe (Art. 2 Abs. 1 GG) bedürfen einer formell-gesetzlichen Grundlage (BVerfG, Urteil v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 [Volkszählung]). Die KV M-V reicht hierfür nicht aus.
Konkurrierende Landesgesetze: Das Landesinfektionsschutzgesetz M-V enthält keine Ermächtigung für digitale Pflichttools.
Ergebnis: Der Landkreis ist nicht befugt, eine App-Pflicht eigenständig anzuordnen.
C. Gesamtergebnis
Eine Pflicht zur Nutzung der „Hüstel-Stopp“-App fehlt es bereits an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage im IfSG und der KV M-V. Zudem ist die Maßnahme aufgrund unklarer Wirksamkeit und milder verfügbarer Alternativen unverhältnismäßig. Der Landrat müsste zunächst den Nachweis der Eignung erbringen und auf Landesebene eine gesetzliche Legitimation schaffen.