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Wenn die Mehrheit über die Räume der Minderheit entscheidet: Karlsruhe billigt die Saalvergabe des Ältestenrates

Zu BVerfG, Beschl. v. 27. Januar 2026 – 2 BvE 14/25 I. Der Streit um den Otto-Wels-Saal: Mehr als eine Raumordnungsfrage Der Streit um einen Fraktionssitzungssaal im Reichstagsgebäude mag auf den ersten Blick als parlamentarische Marginalie erscheinen. Doch wer genauer hinsieht, erkennt in ihm ein verfassungsrechtliches Grundproblem von erheblicher Tragweite: die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die parlamentarische Mehrheit über die Arbeitsbedingungen der Minderheit entscheiden darf. Dass das Bundesverfassungsgericht diese Frage mit einer bemerkenswert weitgehenden Zurückhaltung beantwortet hat, verdient kritische Aufmerksamkeit. Der sogenannte Otto-Wels-Saal, benannt nach dem sozialdemokratischen Reichstagsabgeordneten, der am 23. März 1933 als einziger Redner dem Ermächtigungsgesetz widersprach, wird seit Bezug des Reichstagsgebäudes von der SPD-Fraktion genutzt. Mit 462 Quadratmetern ist er der zweitgrößte Fraktionssitzungssaal. Nach der Bundestagswahl 2025 stellte die A...

Der Zwei-plus-Vier-Vertrag im Spannungsfeld völkerrechtlicher Verbindlichkeit und geopolitischer Neuordnung - Eine völkerrechtliche Analyse zur Frage der Kündbarkeit

Einleitung: Ein Vertrag als Schlussstein einer Epoche Der Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland vom 12. September 1990 markiert einen der bedeutendsten völkerrechtlichen Meilensteine des 20. Jahrhunderts. In der diplomatischen Praxis als Zwei-plus-Vier-Vertrag bekannt, beendete er de iure den Nachkriegszustand und die damit verbundenen Vorbehaltsrechte der alliierten Siegermächte, ermöglichte die staatliche Einheit Deutschlands und verankerte das vereinte Deutschland als souveränen Akteur in der europäischen Friedensordnung. Dass die Russische Föderation als Rechtsnachfolgerin der Sowjetunion erwägt, diesen Vertrag zu kündigen, wirft fundamentale Fragen des Völkerrechts auf, deren Beantwortung weit über den konkreten Fall hinausreicht und das Fundament der europäischen Nachkriegsordnung berührt. Die vorliegende Abhandlung untersucht, ob aus dem Vertrag selbst oder aus den allgemeinen Regeln des Völkervertragsrechts redliche Gründe für eine Kündigung abgeleite...

Zuständigkeits-Labyrinth statt Transparenz: Zur systematischen Erschwerung informationsrechtlicher Verfahren gegen das Paul-Ehrlich-Institut

I. Vorbemerkung Es gehört zu den Selbstverständlichkeiten des Rechtsstaats, dass der Bürger gegen die öffentliche Gewalt den Rechtsweg beschreiten kann. Art. 19 Abs. 4 GG formuliert diese Garantie in lapidarer Klarheit: „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen." Der schlichte Wortlaut täuscht über den revolutionären Gehalt dieser Norm hinweg. Sie ist, wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, nicht bloß Verheißung, sondern Verpflichtung – nicht nur zur formalen Eröffnung des Rechtswegs, sondern zu dessen effektiver Gewährleistung. Was aber, wenn der Rechtsweg zwar formal offensteht, faktisch jedoch ins Leere führt? Wenn Gerichte Klagen entgegennehmen, sie aber über Jahre nicht terminieren? Wenn die nächste Instanz einen Eilantrag nicht etwa in der Sache bescheidet, sondern ihn an einer Formalfrage scheitern lässt, die sie selbst nicht abschließend klärt? Und wenn die Behörde, gegen deren Infor...

Lüritz-Parchwigslust-Test (LPT) - Fall 1 - Die Überwachungskameras von Lüritz - Antwort 1 - Ende 2025

Verehrte Leser, ganz am Anfang des Jahres 2025 gab es mit dem Lüritz-Parchwigslust-Test eine humorvolle Einführung in die juristische Falllösung, um damit die Fähigkeiten von KI-Modellen zu testen. Zu Silvester 2025 wird an dieser Stelle der Fortschritt dokumentiert, der innerhalb eines Jahres zu verzeichnen war. Zudem wird eine Auswertung und ein Vergleich mit dem alten Ergebnis vorgenommen. Viel Spaß! Betreff: Rechtliche Zulässigkeit der Einführung eines KI-gestützten Videoüberwachungssystems mit Gesichtserkennung im Landkreis Lüritz Sehr geehrter Herr Kollege Dr. Schmalstieg, ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage bezüglich des geplanten Überwachungssystems der "Fischkopp-IT GmbH". Lassen Sie uns den Johanniskrautschnaps für einen Moment beiseitelegen – auch wenn ich Ihre Neigung dazu angesichts dieses verfassungsrechtlichen Minenfelds menschlich zutiefst nachvollziehen kann. Der vorliegende Sachverhalt ist, mit Verlaub, ein juristischer Albtraum, der das Potenzial hat, nicht n...