Lüritz-Parchwigslust-Test (LPT) - Fall 1 - Die Überwachungskameras von Lüritz - Antwort 8 und 9
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Wir haben Gemini-Exp-1206, eine führende Version von Googles KI-Modellen, am 06.01.2025 auf die juristische Probe gestellt. Über die KI-Plattform lmarena.ai ließen wir das KI-Modell mit den Parametern Temperatur 0,7 und Top P 0,7 zur Beantwortung antreten.
Die Parameter "Temperatur" und "Top P" steuern die Zufälligkeit und Vorhersehbarkeit bei der Textgenerierung. Die Temperatur, hier auf 0,7 eingestellt, fungiert als Kreativitätsregler: Höhere Werte fördern ungewöhnlichere Wortwahlen, niedrigere Werte führen zu konservativeren Ergebnissen. Ein Wert von 0,7 bietet einen Mittelweg zwischen Kreativität und Vorhersehbarkeit. Top P, ebenfalls auf 0,7 gesetzt, wirkt als Fokusregler und bestimmt den Anteil der wahrscheinlichsten Wörter, die das Modell berücksichtigt. Hier werden nur jene Wörter in Betracht gezogen, die zusammen 70% der Wahrscheinlichkeitsmasse ausmachen. Zusammen ermöglichen diese Einstellungen eine ausgewogene Antwortqualität, die sowohl Kreativität als auch Kohärenz gewährleistet.
Das KI-Modell wurde zunächst mit dem Sachverhalt konfrontiert und durfte jede Frage einzelnd bis zur maximalen Output-Token-Grenze von 4096 seine Antwort ausformulieren. So wollten wir herausfinden, wie weit die KI im juristischen Diskurs gehen kann. Denn je mehr Output Token zur Verfügung stehen, umso detaillierter fallen die Antworten aus. Beurteilen Sie selbst, wie gut sie das Ergebnis halten. Die Antwort gilt als Referenzwert für zukünftige Forschungen.
Antwort zu Frage 8 des LPT (Lüritz-Parchwigslust-Test)
Frage 8: Unter welchen Voraussetzungen wäre eine anlassbezogene, temporäre Überwachung des Stadthafens und des Nationalparks, etwa während bekannter "Problemzeiten" oder bei Großveranstaltungen, nach dem SOG M-V zulässig?
Antwort:
Eine anlassbezogene, temporäre Überwachung des Stadthafens und des Nationalparks in Lüritz wäre nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Entscheidend ist hierbei die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die konkrete Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen des SOG M-V, insbesondere § 28.
1. § 28 Abs. 2 SOG M-V:
Diese Vorschrift regelt die Befugnisse der Polizei zur Bild- und Tonaufzeichnung an öffentlich zugänglichen Orten. Für die anlassbezogene, temporäre Überwachung kommen insbesondere folgende Tatbestände in Betracht:
* § 28 Abs. 2 Nr. 2 SOG M-V (Verhütung von Straftaten): Die Polizei kann an öffentlich zugänglichen Orten, an denen wiederholt Straftaten begangen wurden, zur Verhütung dieser Straftaten Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen anfertigen, *wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch künftig mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist*.
* § 28 Abs. 2 Nr. 3 SOG M-V (Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten): Die Polizei kann zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung an öffentlich zugänglichen Orten Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen anfertigen, *wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort und dessen unmittelbarer Umgebung zukünftig mit der Begehung solcher Ordnungswidrigkeiten zu rechnen ist*.
2. Voraussetzungen im Einzelnen:
* Öffentlich zugänglicher Ort: Sowohl der Stadthafen als auch der Nationalpark sind öffentlich zugängliche Orte.
* Wiederholte Straftaten/Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung: Es muss eine Häufung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung am jeweiligen Ort gegeben haben. Bloße Vermutungen oder allgemeine Befürchtungen reichen nicht aus. Es müssen konkrete Zahlen und Fakten vorliegen, die die Annahme einer erhöhten Kriminalitätsbelastung rechtfertigen. "Problemzeiten" könnten ein Indiz sein, müssen aber durch konkrete Zahlen belegt werden. Bei Großveranstaltungen muss das zu erwartende Risiko im Vergleich zu normalen Zeiten signifikant erhöht sein.
* Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass künftig mit Straftaten/Ordnungswidrigkeiten zu rechnen ist: Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auch in Zukunft mit Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu rechnen ist. Dies kann sich z.B. aus der Art der bisherigen Straftaten, der Tätergruppe, der örtlichen Gegebenheiten oder der Jahreszeit ergeben. "Bekannte Problemzeiten" könnten hier relevant sein, müssen aber durch konkrete Tatsachen untermauert werden. Bei Großveranstaltungen kann das erhöhte Personenaufkommen und die damit verbundene Anonymität ein solcher Anhaltspunkt sein.
* Anlassbezogenheit und Temporarität: Die Überwachung muss anlassbezogen und temporär erfolgen. Sie darf nicht dauerhaft und anlasslos durchgeführt werden. Die Überwachung muss auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sein, der sich aus dem Anlass ergibt. Bei "Problemzeiten" wäre dies z.B. nur während der konkreten Uhrzeiten, in denen die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten typischerweise auftreten. Bei Großveranstaltungen wäre dies die Dauer der Veranstaltung.
* Verhältnismäßigkeit: Die Überwachung muss verhältnismäßig sein, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen.
* Geeignetheit: Die Überwachung muss geeignet sein, den angestrebten Zweck (Verhütung von Straftaten oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten) zu erreichen.
* Erforderlichkeit: Es darf kein milderes Mittel geben, das den gleichen Zweck mit gleicher Wirksamkeit erreichen kann. Hierbei sind z.B. verstärkte Polizeistreifen, präventive Maßnahmen (z.B. verbesserte Beleuchtung) oder der Einsatz von Sicherheitsdiensten zu prüfen.
* Angemessenheit: Die Eingriffsintensität muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen. Hierbei sind die Schwere der zu erwartenden Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens und die Bedeutung des betroffenen Grundrechts (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) zu berücksichtigen.
3. Zusätzliche Anforderungen:
* Transparente Information der Öffentlichkeit: Die Bürger müssen über die Videoüberwachung informiert werden, z.B. durch Hinweisschilder.
* Datenminimierung und Speicherbegrenzung: Es dürfen nur die Daten erhoben und gespeichert werden, die für den Zweck der Überwachung erforderlich sind. Die Speicherdauer muss begrenzt sein und die Daten müssen nach Ablauf der Frist gelöscht werden.
* Datensicherheit: Es müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten.
4. Gesichtserkennung:
Wie bereits in den vorherigen Antworten ausführlich dargelegt, ist der Einsatz von Gesichtserkennungstechnologie im Rahmen der Videoüberwachung höchst problematisch und in der Regel rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot der Verarbeitung biometrischer Daten nach Art. 9 DSGVO dürften im vorliegenden Fall nicht vorliegen. Auch der AI Act würde den Einsatz von Gesichtserkennung im öffentlichen Raum in der Regel verbieten.
Fazit:
Eine anlassbezogene, temporäre Überwachung des Stadthafens und des Nationalparks in Lüritz ohne Gesichtserkennung kann unter den oben genannten Voraussetzungen nach dem SOG M-V zulässig sein. Entscheidend ist die konkrete Einzelfallprüfung und die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die bloße Berufung auf "bekannte Problemzeiten" oder Großveranstaltungen reicht nicht aus. Es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass an dem jeweiligen Ort und zu der jeweiligen Zeit mit Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung zu rechnen ist. Der Einsatz von Gesichtserkennungstechnologie ist in der Regel rechtswidrig und sollte vermieden werden.
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Antwort zu Frage 9 des LPT (Lüritz-Parchwigslust-Test), die implizit gestellt wurde:
Frage 9 (implizit): Welche datenschutzrechtlichen Aspekte sind bei der Auswahl und dem Betrieb der Videoüberwachungstechnik zu beachten?
Antwort:
Neben den bereits diskutierten Aspekten wie der Zulässigkeit der Videoüberwachung an sich, der Problematik der Gesichtserkennung und der anlassbezogenen und temporären Überwachung sind bei der Auswahl und dem Betrieb der Videoüberwachungstechnik weitere datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten. Diese ergeben sich insbesondere aus der DSGVO und dem BDSG.
1. Datenminimierung und Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b und c DSGVO):
* Es dürfen nur die Daten erhoben werden, die für den verfolgten Zweck (z.B. Verhütung von Straftaten, Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten) erforderlich sind. Die Videoüberwachung muss so gestaltet sein, dass möglichst wenige personenbezogene Daten erfasst werden.
* Beispiele: Die Kameras sollten so ausgerichtet sein, dass nur der relevante Bereich erfasst wird und nicht z.B. private Wohnungen oder Gärten. Die Auflösung der Bilder sollte so gering wie möglich gehalten werden, um die Identifizierung von Personen nur im Bedarfsfall zu ermöglichen. Die Tonaufzeichnung sollte nur erfolgen, wenn dies für den Zweck der Überwachung unbedingt erforderlich ist.
2. Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO):
* Die Speicherdauer der Aufnahmen muss auf das notwendige Maß beschränkt sein. Die Aufnahmen sollten nach Ablauf einer festgelegten Frist automatisch gelöscht werden, sofern sie nicht für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden. Die Frist sollte so kurz wie möglich bemessen werden und in der Regel nicht mehr als 72 Stunden betragen.
3. Datensicherheit (Art. 32 DSGVO):
* Es müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten und unbefugten Zugriff, Veränderung oder Verlust zu verhindern.
* Beispiele: Die Kameras und die Aufzeichnungsgeräte sollten gegen unbefugten Zugriff geschützt sein (z.B. durch Passwörter, Zugangskontrollen). Die Datenübertragung sollte verschlüsselt erfolgen. Die Aufnahmen sollten an einem sicheren Ort gespeichert werden, der vor unbefugtem Zugriff geschützt ist. Es sollte ein Protokoll geführt werden, wer wann auf die Aufnahmen zugegriffen hat.
4. Transparenz und Informationspflichten (Art. 12-14 DSGVO):
* Die Betroffenen müssen transparent und umfassend über die Videoüberwachung informiert werden. Dies kann z.B. durch Hinweisschilder im überwachten Bereich und durch einen Datenschutzhinweis erfolgen (siehe Antwort zu Frage 5). Die Informationspflichten umfassen u.a. die Identität des Verantwortlichen, die Zwecke der Verarbeitung, die Rechtsgrundlage, die Empfänger der Daten, die Speicherdauer und die Betroffenenrechte.
5. Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO):
* Bei der Einführung eines Videoüberwachungssystems ist zu prüfen, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn die Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen birgt. Bei der geplanten Videoüberwachung mit Gesichtserkennung wäre eine Datenschutz-Folgenabschätzung in jedem Fall erforderlich gewesen. Auch bei einer anlassbezogenen, temporären Überwachung ohne Gesichtserkennung kann eine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig sein, wenn z.B. besonders sensible Bereiche überwacht werden oder eine große Anzahl von Personen betroffen ist.
6. Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO):
* Wenn der Landkreis Lüritz die Videoüberwachung durch einen externen Dienstleister durchführen lässt, liegt eine Auftragsverarbeitung vor. In diesem Fall muss ein schriftlicher Vertrag mit dem Dienstleister geschlossen werden, der die datenschutzrechtlichen Anforderungen regelt. Der Dienstleister darf die Daten nur nach Weisung des Landkreises verarbeiten und muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit treffen.
7. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO):
* Bei der Videoüberwachung können auch besondere Kategorien personenbezogener Daten erfasst werden, z.B. Daten über die Gesundheit (z.B. wenn Personen mit Behinderung gefilmt werden) oder die ethnische Herkunft (z.B. bei der Verwendung von Gesichtserkennungssoftware). Die Verarbeitung solcher Daten ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es liegt eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO vor.
Fazit:
Die Auswahl und der Betrieb von Videoüberwachungstechnik erfordern die sorgfältige Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben. Die Einhaltung der Grundsätze der Datenminimierung, der Zweckbindung, der Speicherbegrenzung und der Datensicherheit ist unerlässlich. Die Betroffenen müssen transparent und umfassend über die Videoüberwachung informiert werden. Bei Bedarf ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen. Wenn die Videoüberwachung durch einen externen Dienstleister erfolgt, muss ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden, der die datenschutzrechtlichen Anforderungen regelt. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es liegt eine Ausnahme vor. Die Beachtung dieser Aspekte ist entscheidend, um die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung zu gewährleisten und die Grundrechte der Bürger zu schützen.