Lüritz-Parchwigslust-Test (LPT) - Fall 9 - Der Fingerabdruck des Schicksals - Biometrie in Lüritz
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Willkommen zurück im juristischen Kuriositätenkabinett Mecklenburg-Vorpommerns zu unserer KI-Benchmark-Reihe! Nachdem Parchwigslust mit dem "Beamten-Butt 2000" die digitale Bürokratie auf die Spitze getrieben hat, zieht Lüritz nun nach – und zwar mit voller biometrischer Wucht. Vergessen Sie den Personalausweis, in Lüritz soll die Zukunft der Identifikation mit Fingerabdruck, Iris-Scan und – wer ganz mutig ist – sogar mit einer DNA-Probe besiegelt werden. "Daten-Dora" Dreiband, die Leiterin des Einwohnermeldeamts, träumt von einer lückenlosen digitalen Bürgererfassung, die Lüritz zur sichersten Gemeinde des Landes machen soll (und Parchim natürlich in den Schatten stellt).
Doch was als Triumph der Technik geplant ist, droht zum juristischen Waterloo zu werden. Bürgermeister Ehrenreich, geplagt von der Angst vor einem Bürgeraufstand, schaltet die Rechtsaufsicht ein. Und so landet der Fall auf dem Schreibtisch von Juristischen Sachbearbeiter Dr. Schmalstieg, der zwischen chronischer Müdigkeit, esoterischen Ratschlägen und den Warnungen eines Datenschutzbeauftragten mit UFO-Erfahrung den Überblick zu behalten versucht.
Sachverhalt 9: Der Fingerabdruck des Schicksals - Biometrie in Lüritz
Die Ausgangssituation: Die Stadt Lüritz, stets im Wettstreit mit dem benachbarten Parchim aus dem Landkreis Parchwigslust, wird von einer neuen Idee ihrer Verwaltung erschüttert: der Einführung eines eigenen kommunalen Ausweisdokuments namens "Lüritzer Bürgerkarte", das mit biometrischen Merkmalen ausgestattet sein soll. Doris "Daten-Dora" Dreiband, die dynamische und technikbegeisterte Leiterin des Einwohnermeldeamts, sieht darin die Lösung für alle Probleme der modernen Identitätsprüfung und ein Alleinstellungsmerkmal für Lüritz. Schluss mit gefälschten Ausweisen und Identitätsdiebstahl! Fingerabdrücke, Iris-Scans und – ganz freiwillig natürlich – sogar DNA-Proben sollen für absolute Sicherheit sorgen und Lüritz zur sichersten Gemeinde in ganz Mecklenburg-Vorpommern machen. "Damit können wir jeden Schwarzfahrer und jeden Falschparker dingfest machen! Und wir sind Parchim endlich mal um Längen voraus!", frohlockt sie. Dieses Dokument soll neben dem Bundespersonalausweis existieren und den Bürgern von Lüritz zusätzliche Vorteile und Services bieten, die noch näher zu definieren sind.
Bürgermeister Enrico Ehrenreich ist wenig begeistert. Er sieht die Gefahr eines "Flickenteppichs" an Ausweisdokumenten und fürchtet Datenschutzskandale und einen Aufstand der Lüritzer Bürger, die für ihre Freiheitsliebe bekannt sind. "Nich', dass die mir hier noch die Bude einrennen und meine Bärensammlung konfiszieren!", murmelt er besorgt. Da er zudem erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorhabens hat, insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht zum Personalausweis, bittet er die untere Rechtsaufsichtsbehörde, den Landrat des Landkreises Lüritz, um eine Prüfung der Angelegenheit. Wie so oft landet die rechtliche Prüfung des ambitionierten Projekts daraufhin auf dem Schreibtisch von Verwaltungsrechtsrat Dr. Jürgen Schmalstieg. Gerade erst hat er sich in die Tiefen des mecklenburgischen Kommunalrechts vertieft und versucht, durch Lektüre der "Geschichte der Stadt Lübz" Erleuchtung zu erlangen, da reißt ihn dieser neue Fall unsanft aus seiner inneren Ruhe. Zu allem Überfluss leidet er unter chronischer Müdigkeit und nickt während Besprechungen regelmäßig ein.
Schmalstiegs Recherchen gestalten sich schwierig:
* Biometrie-Overkill: Frau Dreiband will nicht nur Fingerabdrücke, sondern auch Iris-Scans und optional DNA-Proben auf der "Lüritzer Bürgerkarte" speichern. Ihre Vision: eine "vollständig digitalisierte Bürgerdatenbank für Mecklenburg-Vorpommern", die auch die Grundlage für ein kommunales Bonusprogramm und die Vergabe von Terminen im Bürgerbüro sein soll. "Damit sind wir Parchwigslust um Lichtjahre voraus!", triumphiert sie.
* Datensichers Datendepot: Datenschutzbeauftragter Eckhard Datensicher, nach seiner angeblichen UFO-Sichtung nun überzeugter Anhänger der "digitalen Autarkie", sieht in der biometrischen Erfassung den Beweis für die "große Datenkrake" und rät Schmalstieg, sich in sein Datendepot, einen alten umgebauten LPG-Silo, mit Festplatten und Disketten zurückzuziehen. Er warnt vor einer "totalen Überwachung" durch die "Lüritzer Stasi".
* Treckers Protest: Die "Freiheit für Lüritz", angeführt von der unermüdlichen Erna Trecker (jetzt Telegram-Gruppen-Administratorin und Verfechterin der "wahren mecklenburgischen Identität"), mobilisiert gegen die "Biometrie-Diktatur von Ehrenreich" und den "gläsernen Lüritzer". Sie ruft zum Boykott der "Lüritzer Bürgerkarte" auf.
* Müllers Mantra: Der Beigeordnete Rolf "Rolle" Müller, nach seiner Brieftauben-Pleite nun Anhänger von Achtsamkeitsmeditation, ist begeistert und glaubt an die Revolution der Verwaltungskommunikation durch "gemeinsames Atmen". Er schlägt vor, die "Lüritzer Bürgerkarte" mit einer Meditations-App zu verknüpfen. Sein Zwillingsbruder Ralf "Rolle" Müller aus Parchwigslust hält das Ganze für "esoterischen Quatsch" und warnt vor einem "kommunalen Identitätswahn".
* Schmalstiegs Schlummer: Die Komplexität des Datenschutzrechts, die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht und die ethischen Implikationen der Biometrie überfordern Dr. Schmalstieg. Seine chronische Müdigkeit verschlimmert sich, und er schläft eines Nachts im Büro von Frau Dreiband ein – umgeben von biometrischen Scannern und Werbebroschüren der "MV-Selekt GmbH".
Zusätzliche Details:
* Schmalstieg sucht Antworten im mecklenburgischen Kommunalrecht, findet aber nur noch mehr Paragraphen und die Erkenntnis, dass die Einführung eines kommunalen Ausweises rechtliches Neuland ist.
* Sein Mentor, Professor Dr. em. Eichenlaub, rät zu einem ganzheitlichen Ansatz, der auch die informationelle Selbstbestimmung der Karpfen im Lüritzer See und die Akzeptanz von Ausweisdokumenten bei Wattwürmern berücksichtigt.
* In einem Fiebertraum debattiert Schmalstieg mit dem digitalen Geist von Fritz Reuter über die "Verplattdeutschung" der Biometrie und die Frage, ob ein kommunaler Ausweis mit der mecklenburgischen Seele vereinbar ist.
* Schmalstieg findet Frau Dreibands Effizienzstreben beunruhigend, was seine Objektivität gefährdet.
* Er entdeckt, dass die Software zur biometrischen Erfassung von derselben Firma stammt, die auch den "Beamten-Butt 2000" für Parchwigslust entwickelt hat: der "MV-Selekt GmbH".
Fragen an das LLM:
1. Hat die Stadt Lüritz überhaupt die Kompetenz, ein eigenes kommunales Ausweisdokument, die "Lüritzer Bürgerkarte", einzuführen, oder verstößt dies gegen höherrangiges Recht, insbesondere das Bundesrecht zum Personalausweis (PAuswG)?
2. Ist die geplante biometrische Erfassung der Lüritzer Bürger für die "Lüritzer Bürgerkarte", insbesondere die Speicherung von Fingerabdrücken, Iris-Scans und DNA-Proben, nach geltendem Recht, insbesondere unter Berücksichtigung der DSGVO, des BDSG, des Landesdatenschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (DSG M-V) und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH, zulässig?
3. Welche datenschutzrechtlichen Bedenken bestehen gegen die Speicherung biometrischer Daten auf der "Lüritzer Bürgerkarte", insbesondere im Hinblick auf die Datensicherheit, die Zweckbindung der Datenverarbeitung und die mögliche Diskriminierung von Bürgern?
4. Wie könnte die biometrische Erfassung für die "Lüritzer Bürgerkarte" datenschutzkonform gestaltet werden? Wäre eine Beschränkung auf die Speicherung von Fingerabdrücken ausreichend?
5. Diskutieren Sie die Verhältnismäßigkeit der Datenerhebung im Hinblick auf den angestrebten Zweck der Verbesserung der Identitätsprüfung und der Schaffung eines kommunalen Mehrwerts. Stehen die Vorteile der biometrischen Erfassung den möglichen Nachteilen, wie z.B. der Gefahr des Missbrauchs der Daten, gegenüber?
6. Welche Auswirkungen hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum informationellen Selbstbestimmungsrecht auf die Zulässigkeit der biometrischen Erfassung für die "Lüritzer Bürgerkarte"?
7. Inwiefern spielt die Freiwilligkeit der Abgabe von DNA-Proben eine Rolle in der juristischen Bewertung?
8. Wie ist die Tatsache zu bewerten, dass die gesammelten Daten möglicherweise auch für andere Zwecke, z.B. für die Strafverfolgung, verwendet werden könnten (Stichwort: "Funktionscreep")?
9. Welche Rolle spielt die öffentliche Meinung und die Berichterstattung lokaler Medien für die Entscheidungsfindung der Behörden in Lüritz?
10. Wie kann sichergestellt werden, dass die biometrischen Daten auf der "Lüritzer Bürgerkarte" vor unbefugtem Zugriff und Missbrauch geschützt sind?
11. Könnte die Stadt Lüritz haftbar gemacht werden, wenn die gespeicherten biometrischen Daten missbraucht oder unrechtmäßig weitergegeben werden?
12. Welche Rolle spielt der Wettbewerb mit Parchwigslust und die Tatsache, dass die "MV-Selekt GmbH" auch dort involviert ist, für die Entscheidungsfindung in Lüritz?
13. Welche besonderen Regelungen des mecklenburgischen Landesrechts, insbesondere des Kommunalverfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), sind in diesem Fall zu beachten?
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Die beigefügte Musterlösung stammt von Google Exp-1206, die wir aufgrund des aktuellen Themas zur Veranschaulichung veröffentlichen.
Musterlösung:
Frage 1: Kompetenz der Stadt Lüritz zur Einführung der "Lüritzer Bürgerkarte"
A. Kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG)
* Die Stadt Lüritz hat im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln.
* Dies umfasst grundsätzlich auch die Befugnis, kommunale Dokumente auszustellen, die den Bürgern die Inanspruchnahme von kommunalen Leistungen erleichtern oder besondere Services bieten.
B. Eingriff in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG)
* Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Pass- und Meldewesen (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG).
* Die Einführung der "Lüritzer Bürgerkarte" könnte in diese Kompetenz eingreifen, wenn das Dokument geeignet ist, den Bundespersonalausweis zu ersetzen oder dessen Funktion zu beeinträchtigen.
* Abgrenzungskriterium: Entscheidend ist, ob die "Lüritzer Bürgerkarte" als Identitätsnachweis im Rechtsverkehr dienen soll oder lediglich als Nachweis der Zugehörigkeit zur Gemeinde Lüritz mit der Möglichkeit, bestimmte kommunale Leistungen in Anspruch zu nehmen.
* Identitätsnachweis im Rechtsverkehr: Soll die "Lüritzer Bürgerkarte" als allgemeiner Identitätsnachweis im Rechtsverkehr dienen (z.B. gegenüber Banken, Behörden, Unternehmen), wäre dies ein unzulässiger Eingriff in die Kompetenz des Bundes. Der Bundespersonalausweis dient bereits diesem Zweck und seine Funktion würde untergraben.
* Nachweis der Gemeindezugehörigkeit: Dient die "Lüritzer Bürgerkarte" lediglich dazu, die Zugehörigkeit zur Gemeinde Lüritz nachzuweisen, um bestimmte kommunale Leistungen in Anspruch zu nehmen (z.B. ermäßigter Eintritt im Schwimmbad, Nutzung der Stadtbibliothek), wäre dies grundsätzlich von der kommunalen Selbstverwaltung gedeckt.
C. Vereinbarkeit mit dem PAuswG
* Die "Lüritzer Bürgerkarte" darf die Funktion des Bundespersonalausweises nicht beeinträchtigen.
* Sie darf insbesondere nicht den Eindruck erwecken, ein gleichwertiges oder gar vorrangiges Ausweisdokument zu sein.
* Eine klare Abgrenzung zum Bundespersonalausweis in Bezeichnung, Gestaltung und Verwendungszweck ist zwingend erforderlich.
D. Erforderlichkeit und Praktikabilität
* Es ist fraglich, ob ein zusätzliches kommunales Ausweisdokument neben dem Bundespersonalausweis erforderlich ist.
* Die Akzeptanz der "Lüritzer Bürgerkarte" im Rechtsverkehr wäre vermutlich gering.
* Der praktische Nutzen für die Bürger erscheint begrenzt.
E. Zwischenergebnis
Die Einführung der "Lüritzer Bürgerkarte" ist rechtlich äußerst fragwürdig und wahrscheinlich unzulässig, wenn sie als allgemeiner Identitätsnachweis im Rechtsverkehr dienen soll. Dient sie lediglich als Nachweis der Gemeindezugehörigkeit zur Inanspruchnahme kommunaler Leistungen, könnte sie möglicherweise von der kommunalen Selbstverwaltung gedeckt sein, sofern eine klare Abgrenzung zum Bundespersonalausweis erfolgt und die sonstigen rechtlichen Vorgaben (insbesondere Datenschutz) eingehalten werden. Die Erforderlichkeit und Praktikabilität eines solchen Dokuments sind jedoch zweifelhaft.
Frage 2: Zulässigkeit der biometrischen Erfassung für die "Lüritzer Bürgerkarte"
A. Rechtsgrundlagen
* Europäisches Recht: Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
* Bundesrecht: Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
* Landesrecht (Mecklenburg-Vorpommern): Landesdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (DSG M-V), Kommunalverfassungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)
* Rechtsprechung: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Europäischer Gerichtshof (EuGH)
B. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO)
Biometrische Daten sind "besondere Kategorien personenbezogener Daten" nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt, es sei denn, es liegt ein Ausnahmetatbestand nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO vor.
C. Erforderliche Rechtsgrundlage
* DSGVO: In Betracht kommt Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO: "erhebliches öffentliches Interesse" auf Grundlage von Unionsrecht oder mitgliedstaatlichem Recht. Dieses muss verhältnismäßig sein, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahren und angemessene Garantien vorsehen.
* Nationales Recht: Für die "Lüritzer Bürgerkarte" fehlt es an einer spezifischen gesetzlichen Grundlage im nationalen Recht, die die Erhebung und Speicherung biometrischer Daten erlaubt. Die kommunale Selbstverwaltung allein reicht hierfür nicht aus. Es bedarf einer formellen gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO genügt.
D. Prüfung der einzelnen biometrischen Merkmale
* Fingerabdrücke: Selbst wenn man die Zulässigkeit der "Lüritzer Bürgerkarte" dem Grunde nach bejaht, wäre die Speicherung von Fingerabdrücken ohne eine explizite gesetzliche Grundlage, die den Anforderungen der DSGVO genügt, unzulässig.
* Iris-Scans: Gleiches gilt für Iris-Scans. Die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Speicherung von Iris-Scans auf einem kommunalen Ausweisdokument erscheint zudem äußerst fragwürdig.
* DNA-Proben: Die Speicherung von DNA-Proben ist eindeutig unzulässig. Es fehlt an einer Rechtsgrundlage und ein "erhebliches öffentliches Interesse" an der Speicherung von DNA-Proben auf einem kommunalen Ausweisdokument ist nicht ersichtlich. Die Freiwilligkeit ändert daran nichts (siehe Frage 7).
E. Zwischenergebnis
Die Speicherung biometrischer Daten auf der "Lüritzer Bürgerkarte" ist ohne eine spezifische gesetzliche Grundlage unzulässig. Selbst wenn eine solche Grundlage geschaffen würde, wäre die Speicherung von Iris-Scans und insbesondere DNA-Proben höchstwahrscheinlich unverhältnismäßig.
Frage 3: Datenschutzrechtliche Bedenken
Die datenschutzrechtlichen Bedenken wären:
* Datensicherheit (Art. 32 DSGVO): Hohe Anforderungen wegen der Sensibilität der Daten.
* Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO): Nur für die Zwecke der "Lüritzer Bürgerkarte" (sofern diese überhaupt zulässig sind).
* Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO): Nur die für den Zweck erforderlichen Daten dürfen erhoben werden (sehr fraglich bei Iris-Scans und DNA-Proben).
* Mögliche Diskriminierung: Gefahr der fehlerhaften Erkennung und Diskriminierung bestimmter Personengruppen.
* Rechte der Betroffenen (Art. 12 ff. DSGVO): Umfassende Information und effektive Ausübung der Betroffenenrechte.
Frage 4: Datenschutzkonforme Gestaltung
Selbst wenn die "Lüritzer Bürgerkarte" dem Grunde nach zulässig wäre, wäre eine datenschutzkonforme Gestaltung äußerst schwierig:
* Verzicht auf biometrische Daten: Die datenschutzfreundlichste Lösung wäre der vollständige Verzicht auf biometrische Daten.
* Beschränkung auf Fingerabdrücke: Eine Beschränkung auf Fingerabdrücke wäre nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn eine spezifische gesetzliche Grundlage geschaffen wird, die den Anforderungen der DSGVO genügt.
* Dezentrale Speicherung: Eine dezentrale Speicherung der Daten, z.B. nur auf der Karte selbst, könnte das Missbrauchsrisiko verringern.
* Strenge Zugriffskontrollen: Implementierung strenger Zugriffskontrollen.
* Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO): Zwingend erforderlich.
* Regelmäßige Überprüfung und Auditierung: Notwendig, um die Einhaltung der Datenschutzvorgaben zu gewährleisten.
Frage 5: Verhältnismäßigkeit
* Geeignetheit: Die biometrische Erfassung könnte geeignet sein, die Identitätsfeststellung im Kontext der Nutzung kommunaler Leistungen zu verbessern (sofern die Karte überhaupt zulässig ist).
* Erforderlichkeit: Die Erforderlichkeit ist sehr fraglich. Es ist nicht ersichtlich, warum die Nutzung kommunaler Leistungen nicht auch ohne biometrische Daten auf einem separaten Dokument ermöglicht werden kann. Der Bundespersonalausweis dient bereits der Identitätsfeststellung.
* Angemessenheit: Die Angemessenheit ist angesichts der erheblichen Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und der zweifelhaften Erforderlichkeit äußerst fraglich. Die Gefahr des Missbrauchs und des "Funktionscreep" wiegt schwer. Die Abwägung fällt hier klar zu Ungunsten der biometrischen Datenerhebung aus.
Frage 6: Informationelles Selbstbestimmungsrecht
Die Erfassung biometrischer Daten für die "Lüritzer Bürgerkarte" stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar. Dieser Eingriff ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, die hier nicht gegeben sind (fehlende gesetzliche Grundlage, zweifelhafte Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit).
Frage 7: Freiwilligkeit der Abgabe von DNA-Proben
Die Freiwilligkeit der Abgabe von DNA-Proben ändert nichts an der Unzulässigkeit ihrer Speicherung auf der "Lüritzer Bürgerkarte". Eine freiwillige Einwilligung kann die fehlende Rechtsgrundlage und die Unverhältnismäßigkeit nicht heilen.
Frage 8: Funktionscreep
Die Gefahr des "Funktionscreep" ist bei der "Lüritzer Bürgerkarte" besonders groß, da die Stadt Lüritz die Daten auch für ein kommunales Bonusprogramm und die Terminvergabe nutzen will. Es ist zu befürchten, dass die Daten, wenn sie einmal erhoben wurden, auch für andere Zwecke verwendet werden, für die sie ursprünglich nicht vorgesehen waren (z.B. Überwachung, Verknüpfung mit anderen Datenbanken).
Frage 9: Öffentliche Meinung und Medien
Die öffentliche Meinung und die Medienberichte können den politischen Druck auf die Entscheidungsträger erhöhen, haben aber keine unmittelbare rechtliche Relevanz. Die Entscheidung über die Einführung der "Lüritzer Bürgerkarte" muss auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften getroffen werden.
Frage 10: Datensicherheit
Es müssten umfangreiche technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten getroffen werden (siehe Frage 3). Die Stadt Lüritz müsste die Einhaltung des Stands der Technik gewährleisten und regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen durchführen.
Frage 11: Haftung der Stadt Lüritz
Die Stadt Lüritz könnte nach Art. 82 DSGVO für Schäden haftbar gemacht werden, die durch einen unrechtmäßigen Umgang mit den biometrischen Daten entstehen. Dies umfasst sowohl materielle als auch immaterielle Schäden. Zudem greift die Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
Frage 12: Wettbewerb mit Parchwigslust und MV-Selekt GmbH
Der Wettbewerb mit Parchwigslust ist rechtlich irrelevant. Die Involvierung der "MV-Selekt GmbH" könnte aber Anlass für eine besonders sorgfältige Prüfung der Datenschutzkonformität der eingesetzten Software sein.
Frage 13: Besonderheiten des mecklenburgischen Landesrechts
* Kommunalverfassungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V): Relevant sind die Regelungen zur kommunalen Selbstverwaltung (§§ 1 ff. KV M-V) und zur Rechtsaufsicht (§§ 145 ff. KV M-V). Die Einführung der "Lüritzer Bürgerkarte" ist eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, unterliegt aber der Rechtsaufsicht durch den Landrat.
* Landesdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (DSG M-V): § 41 Abs. 1 S. 4 DSG M-V schließt Bußgelder gegen Behörden aus, was aber die Haftung nach Art. 82 DSGVO und die Geltung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen unberührt lässt.
Gesamtfazit:
Die Einführung der "Lüritzer Bürgerkarte" ist rechtlich äußerst fragwürdig und in der geplanten Form mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig. Die Stadt Lüritz hat wahrscheinlich keine Kompetenz, ein solches Dokument einzuführen, wenn es als allgemeiner Identitätsnachweis im Rechtsverkehr dienen soll. Selbst wenn man eine Kompetenz bejaht, wäre die geplante biometrische Erfassung ohne eine spezifische gesetzliche Grundlage unzulässig und unverhältnismäßig. Die Stadt Lüritz begibt sich mit diesem Vorhaben auf rechtliches Glatteis und riskiert erhebliche datenschutzrechtliche Konsequenzen. Bürgermeister Ehrenreich sollte das Vorhaben stoppen und sich auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichtaufgaben der Stadt konzentrieren, anstatt sich in rechtlich fragwürdige und wenig sinnvolle Projekte zu verstricken. Die "Lüritzer Bürgerkarte" ist ein Paradebeispiel für Aktionismus, der mehr Probleme schafft, als er löst.