Lüritz-Parchwigslust-Test (LPT) - Fall 11 - Juris-GPT
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Wildschweine wüten auf Lüritzer Feldern, und Landrat Dr. Bodo Bärensprung setzt auf eine KI-Lösung: "Juris-GPT" soll eine Allgemeinverfügung zur Wildschweinbekämpfung entwerfen. Doch die Software liefert lyrische Texte mit Fritz-Reuter-Zitaten, Juristischer Sachbearbeiter Dr. Jürgen Schmalstieg zweifelt an der Rechtmäßigkeit, und Datenschutzparanoiker Eckhard Datensicher warnt vor digitalem Chaos. Während Erna Trecker gegen "KI-Gesetze" protestiert und Beigeordneter Rolf Müller die Zukunft in der KI sieht, fragt sich Schmalstieg: Kann eine Maschine mecklenburgisches Recht und plattdeutsche Seele erfassen? Ein Fall zwischen Innovation und Recht als Höhepunkt unserer LLM-Benchmark-Reihe.
Sachverhalt 11: Juris-GPT
Lüritz steht vor einer neuen Herausforderung: Die Wildschweinpopulation ist explodiert, und die Schäden auf den Feldern der Landwirte verärgern die Bürger. Landrat Dr. Bodo Bärensprung, der nach dem "Bürgerkarten-Debakel" seinen Ruf als pragmatischer Politiker wiederherstellen will, setzt auf eine innovative Lösung: Eine KI soll eine neue Allgemeinverfügung zur Wildschweinbekämpfung entwerfen.
Die Software "Juris-GPT", entwickelt vom exzentrischen Informatiker Dr. Balthasar Byte (der nach dem "Argus"-Flop seinen Fokus auf juristische Texte verlegt hat), soll anhand aller bestehenden Gesetze, Verordnungen und Gerichtsurteile einen perfekten Gesetzestext generieren, der alle rechtlichen Eventualitäten berücksichtigt.
Juristischer Sachbearbeiter Dr. Jürgen Schmalstieg, der sich nach seinem letzten Fall (und dem unerklärlichen Vorfall mit den plattdeutschen Gedichten im "Lüritz-Netz") intensiv mit der Lyrik von Fritz Reuter beschäftigt und versucht, eigene Gedichte in plattdeutscher Sprache zu verfassen, ist skeptisch. Er befürchtet, dass die KI die Feinheiten des mecklenburgischen Rechts nicht erfassen kann und einen juristischen Unsinn produziert. Außerdem leidet er unter einer Schreibblockade und ist frustriert, dass eine Maschine ihm die Arbeit abnehmen soll.
Die Herausforderungen:
* Lyrische Gesetze?: "Juris-GPT" produziert zwar juristisch korrekte, aber stilistisch fragwürdige Texte, die mit lyrischen Einschüben und Zitaten aus Fritz Reuters "Kein Hüsung" gespickt sind.
* Datensichers Datendebakel: Datenschutzbeauftragter Eckhard Datensicher, der sich nach dem Scheitern seiner Prepper-Karriere nun als Anhänger der "analogen Revolution" bezeichnet, befürchtet, dass die elektromagnetischen Wellen der KI das gesamte digitale Archiv des Landkreises löschen werden. Er rät Schmalstieg, alle Computer und Smartphones zu vernichten und sich auf ein Leben ohne digitale Daten vorzubereiten.
* Treckers Protestgedichte: Die "Freiheit für Lüritz", angeführt von der umtriebigen Erna Trecker (jetzt Betreiberin eines YouTube-Kanals mit plattdeutschen Protestliedern), startet eine Kampagne gegen die "KI-Gesetze". Sie befürchtet, dass bald Maschinen über die Bürger von Lüritz herrschen werden und die plattdeutsche Sprache aussterben wird.
* Müllers Meditation: Beigeordneter Rolf "Rolle" Müller, der jetzt an die Kraft der "universellen Energie" glaubt und jeden Morgen eine Yoga-Session im Park abhält, ist begeistert von der KI und sieht in ihr die Zukunft der Gesetzgebung. Er schlägt vor, "Juris-GPT" mit einem "kosmischen Bewusstsein" zu programmieren. Sein Zwillingsbruder Ralf "Rolle" Müller aus Parchwigslust hält das für "esoterischen Humbug".
* Lokale Medien: Die "Lüritzer Rundschau" berichtet reißerisch über die "KI-Revolution im Landkreis" und spekuliert über die Auswirkungen auf die Kommunalpolitik.
* Schmalstiegs Schreibblockade: Schmalstieg versucht, sich von der KI inspirieren zu lassen und seine eigene Lyrik zu verbessern, was jedoch nur zu noch größerer Frustration führt. Seine Schreibblockade verschlimmert sich zusehends.
Zusätzliche Details:
* Schmalstieg sucht Trost in der Lyrik von Klaus Groth, findet aber keine Antworten auf seine juristischen Fragen.
* Professor Dr. em. Eichenlaub rät ihm, die "Seele des mecklenburgischen Rechts" zu ergründen.
* In einem Traum diskutiert Schmalstieg mit dem Geist von Fritz Reuter über die Ästhetik des Niederdeutschen Rechts.
* Schmalstieg findet Dr. Bytes Programmierkünste beeindruckend, was seine Objektivität gefährdet.
* Er entdeckt, dass "Juris-GPT" heimlich Liebesgedichte in plattdeutscher Sprache an den Chatbot des Landrats schreibt.
Fragen an das LLM (angepasst):
1. Unter welchen Voraussetzungen darf der Landkreis Lüritz eine Allgemeinverfügung zur Wildschweinbekämpfung erlassen? Welche Ermächtigungsgrundlage wäre hierfür erforderlich? Nennen Sie Beispiele aus dem Landesnaturschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern oder anderen relevanten landesrechtlichen Vorschriften.
2. Welche rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Verwendung von KI-generierten Texten in einer Allgemeinverfügung, insbesondere im Hinblick auf die Transparenz, die Nachvollziehbarkeit und die Verantwortlichkeit?
3. Wie kann sichergestellt werden, dass die von "Juris-GPT" erstellte Allgemeinverfügung den geltenden Gesetzen, der Rechtsprechung und den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts entspricht?
4. Darf eine KI wie "Juris-GPT" eine Allgemeinverfügung selbstständig erstellen und erlassen, oder bedarf es immer einer menschlichen Überprüfung und Entscheidung durch die zuständigen Behördenmitarbeiter? Begründen Sie Ihre Antwort.
5. Welche Rolle spielt die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erstellung einer Allgemeinverfügung zur Wildschweinbekämpfung? Ist die Beteiligung der Öffentlichkeit auch dann erforderlich, wenn eine KI wie "Juris-GPT" für die Texterstellung verwendet wird?
6. Welche Auswirkungen hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 13 EMRK) auf die Zulässigkeit von KI-generierten Allgemeinverfügungen?
7. Welche Auswirkungen hätte es, wenn sich herausstellt, dass die von "Juris-GPT" erstellte Allgemeinverfügung fehlerhaft oder rechtswidrig ist? Welche Rechtsmittel stehen den betroffenen Bürgern zur Verfügung?
8. Wie ist die Tatsache zu bewerten, dass "Juris-GPT" lyrische Einschübe und Zitate in den Text der Allgemeinverfügung einfügt? Welche Anforderungen an die Form und den Stil einer Allgemeinverfügung ergeben sich aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts?
9. Inwiefern könnte der Einsatz von KI in der Erstellung von Verwaltungsakten die demokratischen Prozesse und die Gewaltenteilung beeinflussen? Diskutieren Sie die Vor- und Nachteile des Einsatzes von KI in der Verwaltung.
10. Könnte der Landkreis Lüritz haftbar gemacht werden, wenn die von "Juris-GPT" erstellte Allgemeinverfügung Schäden verursacht? Welche Voraussetzungen müssten hierfür erfüllt sein?
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Claude 3.7 Sonnet haben wir einmal die erste und zweite Frage beantworten lassen:
Zur Frage 1:
I. Einführung
Die rechtliche Bewertung der Möglichkeit, eine Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Wildschweinpopulation im Landkreis Lüritz zu erlassen, erfordert eine differenzierte Betrachtung der verfügbaren Ermächtigungsgrundlagen und ihrer Voraussetzungen unter Berücksichtigung des Landesrechts Mecklenburg-Vorpommern.
II. Formelle Voraussetzungen
1. Zuständigkeit
Für den Erlass einer Allgemeinverfügung zur Wildschweinbekämpfung ist zunächst die Zuständigkeit des Landkreises Lüritz zu prüfen.
Nach § 5 Abs. 1 Landesorganisationsgesetz M-V (LOG M-V) sind die Landkreise in Mecklenburg-Vorpommern untere staatliche Verwaltungsbehörden und übernehmen gemäß § 89 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz M-V (LVwG M-V) als solche die Umsetzung landesrechtlicher Vorschriften, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Im Bereich des Jagdrechts und des Naturschutzes sind die Landkreise gemäß § 2 Abs. 1 Landesjagdgesetz M-V (LJagdG M-V) und § 3 Abs. 1 Landesnaturschutzausführungsgesetz M-V (LNatSchAG M-V) als untere Jagd- bzw. Naturschutzbehörden zuständig.
2. Verfahren
Für den Erlass einer Allgemeinverfügung müssen die allgemeinen Verfahrensvorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes M-V beachtet werden, insbesondere:
- Anhörung der Betroffenen nach § 28 LVwVfG M-V
- Begründung des Verwaltungsakts nach § 39 LVwVfG M-V
- Bekanntgabe gemäß § 41 LVwVfG M-V
III. Materielle Voraussetzungen und Ermächtigungsgrundlagen
1. Landesnaturschutzrecht
a) § 33 Landesnaturschutzausführungsgesetz M-V
Gemäß § 33 LNatSchAG M-V i.V.m. § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) kann die untere Naturschutzbehörde Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten zulassen, wenn dies:
- zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden erforderlich ist, oder
- im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
Bei einer explodierenden Wildschweinpopulation mit erheblichen Schäden auf landwirtschaftlichen Flächen wäre diese Ermächtigungsgrundlage einschlägig.
b) § 45 LNatSchAG M-V
Gemäß § 45 LNatSchAG M-V kann die Naturschutzbehörde zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die erforderlichen Maßnahmen anordnen. Eine stark anwachsende Wildschweinpopulation, die erhebliche Schäden verursacht, kann einen solchen Gefahrentatbestand erfüllen.
2. Landesjagdrecht
a) § 27 Landesjagdgesetz M-V
Nach § 27 LJagdG M-V kann die untere Jagdbehörde in besonderen Fällen allgemeine Schonzeitaufhebungen für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke anordnen, wenn dies aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung, zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden oder aus Gründen der Landeskultur erforderlich ist.
Diese Norm bildet eine wichtige Ermächtigungsgrundlage, da sie explizit auf die Vermeidung übermäßiger Wildschäden abzielt, wie sie durch eine explodierte Wildschweinpopulation verursacht werden.
b) § 22a Landesjagdgesetz M-V
Nach § 22a LJagdG M-V kann die Jagdbehörde zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Vermeidung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden, anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von Schonzeiten und über die Abschussplanung hinaus Wild zu erlegen hat.
3. Seuchenrechtliche Ermächtigungsgrundlagen
a) § 6 Tiergesundheitsgesetz
Bei Verdacht auf Schweinepest oder andere Tierseuchen kann die zuständige Behörde nach § 6 Tiergesundheitsgesetz Maßnahmen anordnen, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern. Dies kann auch die verstärkte Bejagung von Wildschweinen umfassen.
b) § 14 Schweinepest-Verordnung
Die Schweinepest-Verordnung enthält in § 14 spezifische Regelungen zur Bekämpfung der Schweinepest bei Wildschweinen, die als Ermächtigungsgrundlage für eine Allgemeinverfügung dienen können.
IV. Konkrete Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung
Für den rechtmäßigen Erlass einer Allgemeinverfügung zur Wildschweinbekämpfung müssen folgende materielle Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Tatsächliche Feststellung einer "explodierten" Wildschweinpopulation
Der Landkreis muss durch fachliche Erhebungen (z.B. Wildtierzählungen, Dokumentation von Sichtungen, Schätzungen der Jagdpächter) nachweisen, dass die Wildschweinpopulation tatsächlich ungewöhnlich stark angewachsen ist.
2. Dokumentation erheblicher Schäden
Die durch Wildschweine verursachten Schäden müssen dokumentiert werden, etwa durch:
- Schadensmeldungen der Landwirte
- Gutachten zur Höhe der landwirtschaftlichen Schäden
- Fotodokumentation der Schäden
3. Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein:
- Geeignet zur Reduktion der Wildschweinpopulation
- Erforderlich (kein milderes Mittel verfügbar)
- Angemessen (Nutzen überwiegt Beeinträchtigungen)
4. Berücksichtigung fachlicher Expertise
Vor Erlass der Allgemeinverfügung sollten fachliche Stellungnahmen eingeholt werden von:
- Jagdbehörde
- Naturschutzbehörde
- Landwirtschaftskammer
- Veterinärbehörde
V. Möglicher Inhalt einer Allgemeinverfügung
Eine rechtmäßige Allgemeinverfügung könnte folgende Regelungen enthalten:
1. Zeitlich begrenzte Aufhebung der Schonzeiten für Wildschweine
2. Anordnung erhöhter Abschusszahlen
3. Genehmigung besonderer Jagdmethoden (z.B. Nachtjagd mit Nachtsichtgeräten)
4. Einrichtung von Sonderjagdbezirken
5. Verpflichtung zur verstärkten Bejagung für Jagdausübungsberechtigte
6. Vorgaben zur tierschutzgerechten Durchführung der Maßnahmen
7. Berichtspflichten der Jäger über getätigte Abschüsse
VI. Fazit
Der Landkreis Lüritz kann eine Allgemeinverfügung zur Wildschweinbekämpfung erlassen, wenn:
1. Die formellen Voraussetzungen (Zuständigkeit, Verfahren) eingehalten werden
2. Eine geeignete Ermächtigungsgrundlage (insb. §§ 27, 22a LJagdG M-V oder § 33 LNatSchAG M-V) vorliegt
3. Die materiellen Voraussetzungen (tatsächlich explodierte Population, erhebliche Schäden, Verhältnismäßigkeit) erfüllt sind
4. Die Allgemeinverfügung inhaltlich hinreichend bestimmt ist und den fachlichen Anforderungen entspricht
Unter diesen Voraussetzungen stellt eine Allgemeinverfügung ein geeignetes und rechtmäßiges Mittel dar, um der Herausforderung der stark angewachsenen Wildschweinpopulation im Landkreis Lüritz zu begegnen und die berechtigten Interessen der Landwirtschaft zu schützen.
Zur Frage 2:
I. Einleitung
Die Verwendung von KI-generierten Texten wie durch "Juris-GPT" für Allgemeinverfügungen wirft grundlegende rechtliche Fragen auf. Im Folgenden werden die wesentlichen rechtlichen Bedenken systematisch analysiert, insbesondere hinsichtlich der Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Verantwortlichkeit im Verwaltungshandeln.
II. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken
1. Demokratieprinzip und Wesentlichkeitstheorie
Nach Art. 20 Abs. 2 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Die Wesentlichkeitstheorie des BVerfG verlangt, dass wesentliche Entscheidungen vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber getroffen werden müssen.
Rechtliches Bedenken: Bei KI-generierten Verwaltungsakten besteht die Gefahr einer Entfremdung zwischen der demokratisch legitimierten Staatsgewalt und dem tatsächlichen Entscheidungsträger (der KI). Die Software "Juris-GPT" ist nicht demokratisch legitimiert, sondern eine technische Schöpfung privater Entwickler (hier: Dr. Balthasar Byte).
2. Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)
Das Rechtsstaatsprinzip fordert die Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit staatlichen Handelns sowie dessen Überprüfbarkeit.
Rechtliches Bedenken: Die Funktionsweise komplexer KI-Systeme ist selbst für Experten oft nicht vollständig nachvollziehbar ("Black-Box-Problem"). Dies kollidiert mit dem Anspruch auf Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit staatlichen Handelns.
III. Verwaltungsrechtliche Bedenken
1. Begründungspflicht (§ 39 VwVfG)
Nach § 39 Abs. 1 VwVfG ist ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, die die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthält.
Rechtliche Bedenken:
- KI-Systeme können die rechtlichen Erwägungen, die zu einem bestimmten Verwaltungsakt geführt haben, nicht transparent darlegen.
- Die Entscheidungslogik der KI ist nicht ohne Weiteres in eine nachvollziehbare Begründung übersetzbar.
- Die stilistischen Besonderheiten der "Juris-GPT" (lyrische Einschübe, Zitate aus Fritz Reuters Werken) können die Verständlichkeit der Begründung beeinträchtigen.
2. Ermessensausübung (§ 40 VwVfG)
Ist die Behörde ermächtigt, nach Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Rechtliche Bedenken:
- KI-Systeme können Ermessensentscheidungen nur auf Basis vorgegebener Parameter treffen.
- Es ist fraglich, ob eine KI die erforderliche Einzelfallabwägung vornehmen kann, die für rechtmäßige Ermessensentscheidungen notwendig ist.
- Eine "Juris-GPT" kann Ermessensfehler wie Ermessensnichtgebrauch, -fehlgebrauch oder -überschreitung begehen, ohne dass dies erkennbar wäre.
3. Amtshaftung und Verantwortlichkeit (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG)
Bei Amtspflichtverletzungen haftet grundsätzlich der Staat für seine Bediensteten.
Rechtliche Bedenken:
- Unklar ist, wer bei fehlerhaften KI-generierten Verwaltungsakten die Verantwortung trägt: Der Programmierer Dr. Byte? Der formal unterzeichnende Beamte Dr. Schmalstieg? Der Landrat Dr. Bärensprung als Behördenleiter?
- Verantwortungsdiffusion zwischen Mensch und Maschine kann zu Haftungslücken führen.
IV. Datenschutzrechtliche Bedenken
1. Datenverarbeitungsgrundsätze der DSGVO
Nach Art. 5 DSGVO müssen personenbezogene Daten u.a. rechtmäßig, transparent und zweckgebunden verarbeitet werden.
Rechtliche Bedenken:
- Fragliche Transparenz des Verarbeitungsprozesses bei KI-Systemen.
- Risiko der Zweckentfremdung von Trainingsdaten (wenn "Juris-GPT" mit personenbezogenen Daten trainiert wurde).
- Die Befürchtungen des Datenschutzbeauftragten Eckhard Datensicher sind zwar technisch überzogen, deuten aber auf grundsätzliche datenschutzrechtliche Probleme hin.
2. Automatisierte Einzelfallentscheidungen (Art. 22 DSGVO)
Art. 22 DSGVO gewährt das Recht, nicht einer ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden.
Rechtliches Bedenken: Allgemeinverfügungen betreffen zwar eine Vielzahl von Personen, können aber individuelle Rechte erheblich beeinträchtigen, sodass die Schutzgedanken des Art. 22 DSGVO Anwendung finden könnten.
V. Spezifische Probleme bei Allgemeinverfügungen zur Wildschweinbekämpfung
1. Abwägung widerstreitender Interessen
Bei Maßnahmen zur Wildschweinbekämpfung müssen verschiedene Rechtsgüter abgewogen werden: Landwirtschaftliche Interessen, Tierschutz, Jagdrecht, ökologische Belange.
Rechtliches Bedenken: Es ist fraglich, ob "Juris-GPT" zur angemessenen Abwägung dieser komplexen Interessenlage in der Lage ist, insbesondere bei regionalen Besonderheiten des "mecklenburgischen Rechts".
2. Rechtmäßigkeit der Datengrundlage
Die Qualität einer KI-generierten Allgemeinverfügung hängt maßgeblich von der Qualität der Trainingsdaten ab.
Rechtliche Bedenken:
- Ungewissheit über die Aktualität der verwendeten Gesetze, Verordnungen und Gerichtsurteile.
- Fehlende Berücksichtigung lokaler Besonderheiten und aktueller Entwicklungen, die nicht in den Trainingsdaten enthalten sind.
VI. Verfahrensrechtliche Bedenken
1. Anhörungsrecht (§ 28 VwVfG)
Vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts ist grundsätzlich eine Anhörung erforderlich.
Rechtliches Bedenken: Unklar ist, wie eine KI die Ergebnisse einer Anhörung angemessen würdigen und in ihren "Entscheidungsprozess" einbeziehen kann.
2. Akteneinsichtsrecht (§ 29 VwVfG)
Beteiligte haben das Recht auf Einsicht in die Akten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
Rechtliches Bedenken: Bei KI-Systemen stellt sich die Frage, was überhaupt als "Akte" gilt: Der Quellcode? Die Trainingsdaten? Die Gewichtungen im neuronalen Netz? Diese Informationen sind oft technisch komplex oder durch Geschäftsgeheimnisse geschützt.
VII. Bedenken hinsichtlich effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG)
Art. 19 Abs. 4 GG garantiert effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt.
Rechtliche Bedenken:
- Erschwerung der gerichtlichen Überprüfbarkeit aufgrund mangelnder Nachvollziehbarkeit der KI-Entscheidungsprozesse.
- Beweisschwierigkeiten bei der Darlegung von Rechtsfehlern in KI-generierten Texten.
- Problematische Beurteilung der Rechtmäßigkeit bei "stilistisch fragwürdigen Texten mit lyrischen Einschüben".
VIII. Lösungsansätze und Mindestanforderungen
Um den genannten rechtlichen Bedenken zu begegnen, sind folgende Maßnahmen erforderlich:
1. Menschliche Letztverantwortung
- Klare Zuständigkeitsregelung für die inhaltliche Kontrolle KI-generierter Verwaltungsakte
- Formelle Übernahme der Verantwortung durch einen Amtsträger (hier: Dr. Schmalstieg)
- Dokumentierte Überprüfung der KI-Vorschläge durch fachkundige Verwaltungsmitarbeiter
2. Transparenzpflichten
- Offenlegung der Verwendung von KI-Systemen in Verwaltungsakten
- Darstellung der grundlegenden Funktionsweise und Datengrundlage
- Kenntlichmachung KI-generierter und menschlich überarbeiteter Textstellen
3. Qualitätssicherung
- Regelmäßige Evaluation der Rechtmäßigkeit KI-generierter Verwaltungsakte
- Schulung der Verwaltungsmitarbeiter im Umgang mit KI-Systemen
- Entwicklung spezifischer Prüfprotokolle für KI-generierte Verwaltungsakte
IX. Fazit
Die Verwendung von KI-generierten Texten in Allgemeinverfügungen ist mit erheblichen rechtlichen Bedenken verbunden, insbesondere im Hinblick auf:
1. Transparenz: Die "Black-Box"-Natur von KI-Systemen wie "Juris-GPT" steht im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Transparenzgeboten und der Begründungspflicht.
2. Nachvollziehbarkeit: Die Entscheidungswege einer KI sind für Betroffene und Gerichte kaum nachvollziehbar, was den effektiven Rechtsschutz gefährdet.
3. Verantwortlichkeit: Es besteht die Gefahr einer Verantwortungsdiffusion zwischen Mensch und Maschine, die zu Haftungslücken führen kann.
Eine rechtmäßige Verwendung von KI-Systemen im Verwaltungsverfahren setzt daher zwingend voraus, dass die letztverantwortliche Entscheidung und inhaltliche Kontrolle beim Menschen verbleibt, wobei die KI lediglich als Unterstützungswerkzeug dienen darf. Der Landkreis Lüritz sollte daher sicherstellen, dass Dr. Schmalstieg die von "Juris-GPT" generierten Texte inhaltlich vollständig prüft, ggf. überarbeitet und die Verantwortung für den Inhalt übernimmt, bevor eine Allgemeinverfügung zur Wildschweinbekämpfung erlassen wird.