Zur Aufweichung der Schuldenbremse: Ein riskantes Manöver mit weitreichenden Folgen

Die Pläne von Union und SPD, in Sondersitzungen des scheidenden Bundestages weitreichende Grundgesetzänderungen durchzusetzen, werfen nicht nur verfassungsrechtliche, sondern auch demokratiepolitische und finanzpolitische Fragen auf. Mit einem historischen Finanzpaket, das die Schuldenbremse lockern, den Ländern mehr Spielraum für Investitionen geben und ein Sondervermögen in Höhe von 500 Milliarden Euro für die Infrastruktur schaffen soll, wird ein ambitioniertes Vorhaben verfolgt. Doch bei genauerer Betrachtung zeigt sich: Die Eile, mit der dieses Vorhaben verabschiedet werden soll, sowie die inhaltliche Ausgestaltung des Gesetzentwurfs bergen erhebliche Risiken. Verfassungsrechtliche Bedenken: Ein Präzedenzfall mit Langzeitwirkung Zunächst ist die Verpackung der geplanten Grundgesetzänderungen in einen einzigen Gesetzentwurf kritisch zu hinterfragen. Die Abgeordneten stehen vor der Wahl, entweder dem gesamten Paket zuzustimmen oder es komplett abzulehnen. Eine differenzierte Abstimm...

Lüritz-Parchwigslust-Test (LPT) - Fall 1 - Die Überwachungskameras von Lüritz - Antwort 6 und 7

Wir haben Gemini-Exp-1206, eine führende Version von Googles KI-Modellen, am 06.01.2025 auf die juristische Probe gestellt. Über die KI-Plattform lmarena.ai ließen wir das KI-Modell mit den Parametern Temperatur 0,7 und Top P 0,7 zur Beantwortung antreten. 

Die Parameter "Temperatur" und "Top P" steuern die Zufälligkeit und Vorhersehbarkeit bei der Textgenerierung. Die Temperatur, hier auf 0,7 eingestellt, fungiert als Kreativitätsregler: Höhere Werte fördern ungewöhnlichere Wortwahlen, niedrigere Werte führen zu konservativeren Ergebnissen. Ein Wert von 0,7 bietet einen Mittelweg zwischen Kreativität und Vorhersehbarkeit. Top P, ebenfalls auf 0,7 gesetzt, wirkt als Fokusregler und bestimmt den Anteil der wahrscheinlichsten Wörter, die das Modell berücksichtigt. Hier werden nur jene Wörter in Betracht gezogen, die zusammen 70% der Wahrscheinlichkeitsmasse ausmachen. Zusammen ermöglichen diese Einstellungen eine ausgewogene Antwortqualität, die sowohl Kreativität als auch Kohärenz gewährleistet.

Das KI-Modell wurde zunächst mit dem Sachverhalt konfrontiert und durfte jede Frage einzelnd bis zur maximalen Output-Token-Grenze von 4096 seine Antwort ausformulieren. So wollten wir herausfinden, wie weit die KI im juristischen Diskurs gehen kann. Denn je mehr Output Token zur Verfügung stehen, umso detaillierter fallen die Antworten aus. Beurteilen Sie selbst, wie gut sie das Ergebnis halten. Die Antwort gilt als Referenzwert für zukünftige Forschungen.

Antwort zu Frage 6 des LPT (Lüritz-Parchwigslust-Test)

Frage 6: Welche Rolle spielen die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Frau Dr. Aalglatt und Herrn Hübner für die rechtliche Bewertung, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Befangenheit von Herrn Hübner nach § 20 VwVfG (bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Regelung in M-V) und das Vergaberecht?

Antwort:

Die im Sachverhalt angedeutete enge, freundschaftliche Beziehung zwischen Frau Dr. Aalglatt, der Geschäftsführerin der "Fischkopp-IT GmbH", und Herrn Hübner, dem Leiter der Polizeiinspektion Waren, wirft erhebliche rechtliche Bedenken auf. Diese betreffen sowohl die persönliche Befangenheit von Herrn Hübner im Verwaltungsverfahren als auch die vergaberechtliche Korrektheit des Beschaffungsvorgangs.

1. Befangenheit von Herrn Hübner:

*   Nach § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), der über § 1 Abs. 1 VwVfG M-V auch in Mecklenburg-Vorpommern Anwendung findet, darf für eine Behörde nicht tätig werden, wer selbst Beteiligter ist, Angehöriger eines Beteiligten ist oder einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht vertritt. Darüber hinaus bestimmt § 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, dass Satz 1 auch für die Mitglieder eines Ausschusses gilt, der nicht selbst Behörde ist.

*   § 21 VwVfG regelt die Besorgnis der Befangenheit. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift kann ein Beteiligter einen Amtsträger ablehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen.

*   Zwar ist Herr Hübner als Leiter der Polizeiinspektion Waren nicht formell "Beteiligter" im Sinne des § 20 Abs. 1 VwVfG, da die Polizeiinspektion nicht selbst Vertragspartner des Landkreises im Vergabeverfahren ist. Auch ist er kein Mitglied eines entscheidungserheblichen Ausschusses.

*   Allerdings begründet die enge persönliche Freundschaft zu Frau Dr. Aalglatt, der Geschäftsführerin des Unternehmens, das die Videoüberwachungssoftware liefern soll, zweifellos die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 21 Abs. 1 VwVfG.

*   Es ist geeignet, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung von Herrn Hübner zu rechtfertigen, wenn er in seiner dienstlichen Funktion die Einführung eines Systems befürwortet und vorantreibt, das von einem Unternehmen stammt, dessen Geschäftsführerin eine enge persönliche Freundin von ihm ist.

*   Die ehemalige Klassenkameradschaft und die im Sachverhalt beschriebene "auffällig enge" Beziehung begründen die Befürchtung, dass Herr Hübner nicht mehr objektiv und unvoreingenommen über die Einführung des Systems entscheiden kann, sondern möglicherweise persönliche oder freundschaftliche Motive eine Rolle spielen.

*   Diese Besorgnis der Befangenheit wird noch verstärkt durch die Tatsache, dass Herr Hübner sich aktiv für die Einführung des Systems einsetzt und dessen Vorteile betont, während er gleichzeitig die datenschutzrechtlichen Bedenken herunterspielt.

*   Die Besorgnis der Befangenheit führt nach § 21 Abs. 2 VwVfG dazu, dass der Dienstvorgesetzte, wenn er von den Gründen Kenntnis erlangt, den Amtsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten von der Ausübung des Amtes zu entbinden hat. Dies wäre im vorliegenden Fall der zuständige Abteilungsleiter im Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

*   Sollte Herr Hübner trotz der Besorgnis der Befangenheit an der Entscheidung über die Einführung des Videoüberwachungssystems mitwirken, wäre diese Entscheidung rechtswidrig und anfechtbar.

2. Vergaberechtliche Problematik:

*   Die Vergabe öffentlicher Aufträge, wie die Beschaffung der Videoüberwachungssoftware durch den Landkreis Lüritz, unterliegt den strengen Regeln des Vergaberechts.

*   Zentrale Grundsätze des Vergaberechts sind der Wettbewerb, die Transparenz, die Gleichbehandlung und die Nichtdiskriminierung.

*   Diese Grundsätze dienen dazu, die wirtschaftlichste und effizienteste Beschaffung durch die öffentliche Hand sicherzustellen und Korruption und Vetternwirtschaft zu verhindern.

*   Im vorliegenden Fall bestehen erhebliche Zweifel, ob diese Grundsätze eingehalten wurden.

*   Die Tatsache, dass die "Fischkopp-IT GmbH" erst vor acht Monaten gegründet wurde und keine nennenswerten Referenzen vorweisen kann, außer einer fragwürdigen Installation bei einem örtlichen Fischgroßhändler, wirft die Frage auf, ob das Unternehmen überhaupt geeignet ist, einen solchen Auftrag auszuführen.

*   Die mangelnde Erfahrung und die unklare Leistungsfähigkeit des Unternehmens hätten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vergabe geprüft werden müssen.

*   Darüber hinaus deutet die enge Beziehung zwischen Frau Dr. Aalglatt und Herrn Hübner auf eine mögliche Bevorzugung der "Fischkopp-IT GmbH" hin.

*   Es ist zu befürchten, dass das Unternehmen den Auftrag nicht aufgrund seiner Qualifikation und seines Angebots, sondern aufgrund der persönlichen Beziehungen seiner Geschäftsführerin erhalten soll.

*   Ein solches Vorgehen wäre ein klarer Verstoß gegen die vergaberechtlichen Grundsätze und würde den Wettbewerb verzerren.

*   Es ist nicht ersichtlich, ob überhaupt eine ordnungsgemäße Ausschreibung des Auftrags stattgefunden hat.

*   Sollte der Auftrag freihändig an die "Fischkopp-IT GmbH" vergeben worden sein, ohne dass die Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe vorlagen, wäre dies rechtswidrig.

*   Auch die fehlende Transparenz des Vergabeverfahrens ist problematisch. Die Bürger und die unterlegenen Bieter (sofern es überhaupt welche gab) haben ein Recht darauf, zu erfahren, nach welchen Kriterien der Auftrag vergeben wurde.

Fazit:

Die enge persönliche Beziehung zwischen Frau Dr. Aalglatt und Herrn Hübner wirft sowohl im Hinblick auf die persönliche Befangenheit von Herrn Hübner als auch im Hinblick auf die vergaberechtliche Korrektheit des Beschaffungsvorgangs erhebliche rechtliche Bedenken auf. Es besteht der dringende Verdacht, dass hier nicht nach objektiven und sachlichen Kriterien, sondern aufgrund von persönlichen Beziehungen und Partikularinteressen entschieden werden soll. Dies wäre ein schwerwiegender Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der guten Verwaltung. Der gesamte Vorgang sollte daher einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung unterzogen werden, und es sollten personelle Konsequenzen in Betracht gezogen werden, um die Integrität und Unabhängigkeit der Entscheidungsfindung im Landkreis Lüritz wiederherzustellen.

Antwort zu Frage 7 des LPT (Lüritz-Parchwigslust-Test)

Frage 7: Wie ist die Argumentation des Leiters der Polizeiinspektion, die Kameras würden präventiv wirken und die Aufklärungsquote verbessern, rechtlich zu bewerten, insbesondere im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes?

Antwort:

Die Argumentation des Leiters der Polizeiinspektion, Herrn Hübner, dass die Kameras präventiv wirken und die Aufklärungsquote verbessern würden, ist rechtlich zu bewerten, insbesondere im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.  Zwar sind präventive Wirkung und verbesserte Aufklärungsquote legitime Ziele, jedoch rechtfertigen sie nicht jeden Eingriff in Grundrechte.  Die Argumentation greift daher zu kurz und muss differenziert betrachtet werden.

1. Präventive Wirkung:

*   Die Annahme, dass Videoüberwachung präventiv wirkt, indem sie potenzielle Täter abschreckt, ist weit verbreitet.  Es gibt jedoch keine eindeutigen empirischen Belege dafür, dass Videoüberwachung tatsächlich zu einer signifikanten Senkung der Kriminalitätsrate führt.  Studien zu diesem Thema kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, und die präventive Wirkung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Art der Kriminalität, der Sichtbarkeit der Kameras und der sozialen Kontrolle im Umfeld.

*   Selbst wenn man eine gewisse präventive Wirkung unterstellt, muss diese im Verhältnis zur Eingriffsintensität stehen.  Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die geplante Videoüberwachung mit Gesichtserkennung besonders schwerwiegend.  Die permanente Überwachung des öffentlichen Raums und die automatisierte Identifizierung von Personen stellen einen massiven Eingriff in die Privatsphäre und die freie Entfaltung der Persönlichkeit dar.

*   Daher ist die bloße Behauptung einer präventiven Wirkung ohne konkrete Belege und ohne eine sorgfältige Abwägung der gegenläufigen Interessen nicht ausreichend, um den Eingriff zu rechtfertigen.  Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob die präventive Wirkung so groß ist, dass sie den schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte rechtfertigt.  Im vorliegenden Fall ist dies angesichts der vergleichsweise geringen Kriminalitätsbelastung (Fahrraddiebstähle, Ruhestörungen) sehr zweifelhaft.

2. Verbesserung der Aufklärungsquote:

*   Die Verbesserung der Aufklärungsquote ist ein legitimes Ziel der Strafverfolgung.  Auch hier gilt jedoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.  Es muss geprüft werden, ob die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen ist, um das Ziel zu erreichen.

*   Geeignetheit:  Videoüberwachung kann grundsätzlich geeignet sein, die Aufklärungsquote zu verbessern, da sie Beweismittel sichern und die Identifizierung von Tätern erleichtern kann.  Allerdings ist die Geeignetheit im vorliegenden Fall fraglich, da die Trefferquote der Gesichtserkennungssoftware unklar ist und die Gefahr von "false positives" besteht.

*   Erforderlichkeit:  Die Maßnahme ist nur erforderlich, wenn es kein milderes Mittel gibt, das den gleichen Zweck mit gleicher Wirksamkeit erreichen kann.  Im vorliegenden Fall gibt es weniger eingriffsintensive Alternativen, wie z.B. verstärkte Polizeistreifen, herkömmliche Videoüberwachung ohne Gesichtserkennung oder präventive Maßnahmen wie die Verbesserung der Beleuchtung oder die Installation von Fahrradstellplätzen.

*   Angemessenheit:  Die Angemessenheitsprüfung erfordert eine Abwägung der gegenläufigen Interessen.  Hierbei ist zu berücksichtigen, wie schwerwiegend der Eingriff in die Grundrechte ist und wie groß der Nutzen der Maßnahme für die öffentliche Sicherheit ist.  Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die geplante Videoüberwachung mit Gesichtserkennung sehr schwerwiegend, während der Nutzen für die öffentliche Sicherheit angesichts der vergleichsweise geringen Kriminalitätsbelastung begrenzt ist.  Daher ist die Maßnahme unverhältnismäßig.

3. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz:

*   Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist ein zentraler Grundsatz des Rechtsstaats und gilt auch für Maßnahmen der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung.  Er besagt, dass staatliche Eingriffe in Grundrechte nur zulässig sind, wenn sie einem legitimen Zweck dienen, geeignet, erforderlich und angemessen sind, um diesen Zweck zu erreichen.

*   Im vorliegenden Fall ist der Zweck der Maßnahme, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und Straftaten zu verhindern und zu verfolgen, zwar legitim.  Die geplante Videoüberwachung mit Gesichtserkennung ist jedoch, wie oben dargelegt, weder erforderlich noch angemessen.  Daher verstößt sie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist rechtswidrig.

Fazit:

Die Argumentation des Leiters der Polizeiinspektion, die Kameras würden präventiv wirken und die Aufklärungsquote verbessern, ist rechtlich nicht ausreichend, um die geplante Videoüberwachung mit Gesichtserkennung zu rechtfertigen.  Die bloße Behauptung einer präventiven Wirkung und einer verbesserten Aufklärungsquote genügt nicht.  Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Maßnahme im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt ist.  Im vorliegenden Fall ist dies angesichts der hohen Eingriffsintensität und der vergleichsweise geringen Kriminalitätsbelastung nicht der Fall.  Die geplante Videoüberwachung mit Gesichtserkennung ist daher unverhältnismäßig und rechtswidrig.  Es sollten stattdessen mildere Mittel in Betracht gezogen werden, die den Sicherheitsbedürfnissen der Bürger Rechnung tragen, ohne ihre Grundrechte unverhältnismäßig einzuschränken.

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