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Rechtsstaatsschutz als Gesetzgebungsauftrag - Die Entwürfe Maaßen und Seyfarth als Bausteine einer überfälligen Reform des deutschen Amts- und Verfassungsstrafrechts

I. Einleitung: Vom Unbehagen zur Gesetzgebung Das Verhältnis des Bürgers zum Staat ruht auf einem Fundament, das juristisch schwer zu fassen, aber politisch von überragender Bedeutung ist: auf Vertrauen. Vertrauen darauf, dass staatliche Gewalt an Recht und Gesetz gebunden ist. Vertrauen darauf, dass Amtsträger ihre Befugnisse im Interesse des Gemeinwohls ausüben. Vertrauen darauf, dass Pflichtverletzungen Konsequenzen haben. Dieses Vertrauen befindet sich in einer Krise, die nicht allein auf subjektive Wahrnehmungen zurückzuführen ist. Sie korrespondiert mit objektiven Defiziten in den Kontroll- und Sanktionsmechanismen des deutschen Rechts. Das Strafgesetzbuch, dessen Kern auf das Jahr 1871 zurückgeht, enthält zwar einen Abschnitt über Straftaten im Amt, doch die dort normierten Tatbestände erfassen das Spektrum pflichtwidrigen Amtshandelns nur fragmentarisch. Es besteht eine Asymmetrie, die dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Grundgesetzes nicht gerecht wird: Das Strafrecht schü...

Zuständigkeits-Labyrinth statt Transparenz: Zur systematischen Erschwerung informationsrechtlicher Verfahren gegen das Paul-Ehrlich-Institut

I. Vorbemerkung Es gehört zu den Selbstverständlichkeiten des Rechtsstaats, dass der Bürger gegen die öffentliche Gewalt den Rechtsweg beschreiten kann. Art. 19 Abs. 4 GG formuliert diese Garantie in lapidarer Klarheit: „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen." Der schlichte Wortlaut täuscht über den revolutionären Gehalt dieser Norm hinweg. Sie ist, wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, nicht bloß Verheißung, sondern Verpflichtung – nicht nur zur formalen Eröffnung des Rechtswegs, sondern zu dessen effektiver Gewährleistung. Was aber, wenn der Rechtsweg zwar formal offensteht, faktisch jedoch ins Leere führt? Wenn Gerichte Klagen entgegennehmen, sie aber über Jahre nicht terminieren? Wenn die nächste Instanz einen Eilantrag nicht etwa in der Sache bescheidet, sondern ihn an einer Formalfrage scheitern lässt, die sie selbst nicht abschließend klärt? Und wenn die Behörde, gegen deren Infor...